AGB

 

§ 1 Allgemeines

Markus Müller Aussenwirtschaft unterstützt mit Fach-, Prozess- und Organisationsberatung in internationalen Warenverkehren unter anderem die Entscheidungsfindung im Unternehmen in Bezug auf Logistikprozesse und verwandte Prozesse, Exportkontrolle, Zollthemen in den Bereichen Im- und Export. Zudem unterstützt Markus Müller Aussenwirtschaft auch im operativen Bereich.

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle von Markus Müller Aussenwirtschaft veranstalteten Beratungsleistungen, auch in Form von Schulungen. Beratungsleistungen, auch in Form von Schulungen, die Markus Müller Aussenwirtschaft im Namen Dritter durchführt sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber erteilt Markus Müller Aussenwirtschaft im Wege der Einzelvereinbarung, den Auftrag ihn bei Entscheidungen/Vorhaben in Prozess- und Strategiefragen oder auch operativ zu beraten/zu unterstützen.
Auftraggeber und Markus Müller Aussenwirtschaft kommen überein, dass mit der Erfüllung der Verfahrenshandlungen keinerlei Erbringung von Rechts- oder Steuerberatung verbunden ist, diese weder beauftragt noch geschuldet sind.

§ 3 Angebot, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen mit der Annahme eines Auftraggeberauftrages durch Markus Müller Aussenwirtschaft zustande. Sie dienen als Grundlage jeglicher Beratungsleistung/Unterstüzungshandlung durch Markus Müller Aussenwirtschaft für den Auftraggeber. 
Mit Bestellung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Markus Müller Aussenwirtschaft für den Auftraggeber sind kostenpflichtig, es gilt die jeweils aktuelle Preisliste bzw. das Angebot.
Markus Müller Aussenwirtschaft ist berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis einer von Markus Müller Aussenwirtschaft bereitgestellten Liste der Tätigkeiten. 
Die Rechnungen der Markus Müller Aussenwirtschaft sind sofort fällig und ohne Abzüge zu begleichen. Im Falle des Verzuges ist Markus Müller Aussenwirtschaft berechtigt, angemessene Verzugszinsen zu berechnen.
Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist Markus Müller Aussenwirtschaft berechtigt, die Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. 

§ 5 Zeit und Ort der Leistungserfüllung

Markus Müller Aussenwirtschaft bestimmt ihren Arbeitsort und ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich

§ 6 Heranziehung Mitarbeiter und Mitwirkung Dritter

Markus Müller Aussenwirtschaft ist berechtigt, bei der Ausführung, der ihr übertragenen Rechtsangelegenheiten, geeignete Mitarbeiter und fachkundige Dritte einzusetzen. Die eigene Verantwortlichkeit der Markus Müller Aussenwirtschaft bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden

Sämtliche Fragen der Markus Müller Aussenwirtschaft über Angelegenheiten des Unternehmens des Auftraggebers werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Markus Müller Aussenwirtschaft wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann. 
Markus Müller Aussenwirtschaft wird auch ungefragt und frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das gemeinsame Projekt sein können. 

§ 8 Schweigepflicht, Datenschutz

Markus Müller Aussenwirtschaft ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihr, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber, bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.
Markus Müller Aussenwirtschaft ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Bei Einschaltung Dritter hat Markus Müller Aussenwirtschaft deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen. 

§ 9 Haftung

Wenn und soweit etwaige Fehler in der Vornahme der Beratungs-/Unterstützungsleistung darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 7 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Markus Müller Aussenwirtschaft ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen. Markus Müller Aussenwirtschaft übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggebers, die auf Nichtbeachtung der Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 7 beruhen.
Für mündliche Auskünfte außerhalb eines vereinbarten Beratungsgesprächs oder telefonische Auskünfte ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Auskünfte schriftlich mit dem von dem Auftraggeber geschilderten Sachverhalt bestätigt werden.
Markus Müller Aussenwirtschaft haftet für Schäden des Auftraggebers nur, wenn und soweit sie von Markus Müller Aussenwirtschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Auftraggeber führen. 
Die Haftung ist auf den 5-fachen Auftragswert begrenzt. 
Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Markus Müller Aussenwirtschaft verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. 

§ 10 Vertragslaufzeit

Jede Beauftragung gilt nur für das, in Einzelvereinbarung beauftragte, Projekt. Der Auftrag endet mit Abschluss des Projekts.
Dieser Dienstleistungsvertrag ist jederzeit von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Der Entgeltanspruch der Markus Müller Aussenwirtschaft bemisst sich nach der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistung.

§ 11 Schiedsverfahren

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Stuttgart unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.
Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stuttgart.
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.
Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht.

§ 12 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

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